Satzung

Satzung

§1  Name und Zweck

 (1) 

Die Freie Wählergemeinschaft Schenefeld (des weiteren FWS genannt) in der Gemeinde Schenefeld / Mittelholstein ist ein Zusammenschluss von Bürgern auf der Grundlage des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der schleswig-holsteinischen Landesverfassung.

(2)

Durch Aufstellung engagierter Bürger zu den Wahlen will die FWS Voraussetzungen schaffen, die Interessen der Einwohner in der Gemeinde zu vertreten, aktiv an kommunalen Aufgaben mitzuwirken und der Allgemeinheit zu dienen.

§2 Gemeinnützigkeit

Vorstand und Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf Entschädigung oder auf das Vermögen der FWS. Gegebenenfalls vorhandene Überschüsse aus der Arbeit sollen ausschließlich und unmittelbar den satzungsgemäßen Aufgaben dienen.

§3 Mitgliedschaft

Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es eines Antrages, über den der Vorstand entscheidet. Mitglied werden können alle unbescholtenen Personen ab dem 16. Lebensjahr, die in der Gemeinde wahlberechtigt sind. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung oder durch Ausschluss.

§4 Beiträge

Die FWS kann von ihren Mitgliedern nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung Beiträge erheben, die ausschließlich den satzungsgemäßen Zwecken zufließen müssen. Für jugendliche Mitglieder vom 16. – 18. Lebensjahr ist die Mitgliedschaft beitragsfrei.

§5 Organe

  1. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Personen und zwar dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassenwart, sowie zusätzlich bei Bedarf einem Beisitzer. Sie werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Vorstand erweitert werden. Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter vertreten die FWS gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand tritt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich zusammen.

    2.       Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen oder findet nach Notwendigkeit statt. Außerdem tritt sie auf Verlangen von 25 % der Mitglieder und vor jeder Kommunalwahl zusammen. Sie wählt in offener Abstimmung (auf Antrag in geheimer Wahl) mit einfacher Mehrheit:

 a) den Vorstand aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Jahren

b) die Kandidaten für eine bevorstehende Gemeindewahl

c) sie beschließt über Mitgliedsbeiträge und Verwendungszweck

d) sie beschließt das Wahlprogramm

Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie der Ausschluss von Mitgliedern bedürfen der 2/3 Mehrheit der Anwesenden.

§6 Ladungsfristen

Die Ladungsfrist beträgt für Vorstandssitzungen 7 Tage und für Mitgliederversammlungen 14 Tage. Die Ladungen werden schriftlich, ortsüblich in einem dafür vorgesehenen Schaukasten der FWS oder elektronisch, wie z.B. per Email bekannt gemacht.

Die Tagesordnung wird mit der Ladung bekanntgegeben.

Zusätzliche Punkte zur Tagesordnung können schriftlich bis 3 Tage vor der Versammlung an den Vorsitzenden oder Stellvertreter beantragt werden.

§7 Auflösung

Die FWS kann durch die Mitgliederversammlung mit 3 / 4 Mehrheit aufgelöst werden, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Im Falle der Auflösung geht das Vermögen der FWS an eine Einrichtung, die gemeinnützige Zwecke verfolgt.

§8 Inkrafttreten

 Die Satzung tritt unmittelbar nach Verabschiedung am 21. März 2011 in Kraft.

Die geänderte Fassung tritt unmittelbar nach Verabschiedung am 11.10.2023 in Kraft.


 Schenefeld, 21. März 2011


Die in dieser Satzung verwendeten Begriffe des Vorsitzenden, Stellvertreters, usw. gelten als neutraler Begriff für Frauen und Männer gleichermaßen.

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